Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10
Freie Kündigung eines "Internet-System-Vertrags" - Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
BGB §§ 631, 649
Leitsätze:*1. Ein so genannter "Internet-System-Vertrag" ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen (ausführlich dazu: BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09, MIR 2010, Dok. 050).
2. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Diese Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
3. Die Zubilligung eines "freien" Kündigungsrechts des (Werk-) Bestellers beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausführung der Werkleistung und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt.
Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Werkunternehmers trägt § 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die der Werkunternehmer wegen der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen muss. Der Besteller ist zur Kündigung des Werkvertrages nach § 649 Satz 1 BGB unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat.
4. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 Satz 1 BGB kann abgesehen von der Anwendung des § 242 BGB aus einer ergänzenden Auslegung des jeweiligen Vertrages dahin hergeleitet werden, dass dem Besteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Vertrages die gesetzlich angeordneten Möglichkeit einer freien Kündigung nach § 649 BGB genommen sein soll. Solche Besonderheiten können mit Rücksicht auf den Regelungsgehalt von § 649 BGB und den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck aber nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung hat, welches durch eine jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer Weise beeinträchtigt ist, die hinzunehmen dem Werkunternehmer nicht zugemutet werden kann (hier: verneint; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.1985 - VII ZR 366/83 - Teilkündigung eines Bauträgervertrags). Das Vergütungsinteresse des Werkunternehmers wird durch eine freie Kündigung des Vertrages nach § 649 Satz 1 BGB vor Ablauf der Mindestvertragsdauer jedoch nicht beeinträchtigt; denn auch im Fall der Kündigung erhält er gemäß § 649 Satz 2 BGB die für die Mindestvertragsdauer vereinbarte Vergütung, von der er sich - abgesehen von anderweitigem Erwerb - (nur) diejenigen Aufwendungen abziehen lassen muss, die er infolge der Kündigung erspart hat.
5. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.
6. Die nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung ergibt sich (wenn anderweitiger Erwerb nicht feststellbar ist) aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Der Werkunternehmer hat nach einer freien Kündigung Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen. Schlüssiger Vortrag hinsichtlich dieses, auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teils der vereinbarten Vergütung obliegt dem Werkunternehmer, wenn sich dieser Anteil nicht ohne Weiteres aus dem Vertrag ergibt (hier: verneint). Allein der Unternehmer ist dann in der Lage, diesen Vergütungsteil darzulegen, der sich regelmäßig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zugänglich ist und die der Unternehmer dann offenzulegen hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2294
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