MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09

Internet-System-Vertrag - Zur Einordnung eines so genannten "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag und zur Wirksamkeit einer die Vorleistungspflicht des Kunden begründenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen.

BGB § 14 Abs. 1, §§ 305c Abs. 2, 307, 310, 320, 322, §§ 611, 631, 632a, 641 Abs. 1, 646, 649

Leitsätze:*

1. Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.

2. Maßgebliche Grundlage für die Einordnung eines so genannten "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag ist der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung zum Ausdruck kommt. Demnach ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag" als Werkvertrag einzuordnen, wenn dieser die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von dem Anbieter für seinen Kunden erstellten und betreuten Website im Internet, d.h. die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit des Anbieters und nicht lediglich das schlichte Tätigwerden als solches zum Gegenstand hat.

3. Der so genannte "Internet-System-Vertrag" gehört insoweit zum Kreis der Internet-Provider-Verträge (Oberbegriff).

a. Der "Access-Provider-Vertrag" ist als Dienstvertrag im Sinne von § 611 ff. BGB anzusehen, da der Provider nur die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet schuldet (BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - Az. III ZR 338/04).

b. Im Vordergrund des "Application-Service-Providing-Vertrags" (ASP) steht die Bereitstellung von (fremden) Sofwareanwendungen für eine Vielzahl von Kunden zur (Online-) Nutzung und damit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb ein solcher Vertrag als Mietvertrag im Sinne von §§ 535 ff. BGB eingeordnet werden kann (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Az. XII ZR 120/04).

c. Im Rahmen des "Web-Hosting-Vertrags" (bzw. Website-Hosting-Vertrag) wird dem Kunden auf den Servern des Anbieters Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei dessen Nutzung (etwa durch eine Website) und Verwaltung Sache des Kunden ist. Ein solcher Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf. Liegt der Schwerpunkt eines solchen Web-Hosting-Vertrags indes in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, kann der Vertrag insgesamt als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB einzuordnen sein (vgl. zu dieser Einordnung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - Az. 18 U 192/02).

d. Ein "Webdesign-Vertrag", bei dem sich der Anbieter verpflichtet, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen, ist regelmäßig als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB, unter Umständen als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen.

e. Ein Vertrag, bei dem sich die Leistungspflicht auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain beschränkt, stellt sich in der Regel als Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff. BGB) zum Gegenstand hat (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 13.05.2002 - Az. 19 U 211/01).

f. Verträge über die Wartung oder Pflege von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen und somit auf einen Tätigkeitserfolg gerichtet sind. Demgegenüber liegt die Qualifikation als Dienstvertrag nahe, wenn eine solche Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (vgl. dazu u.a. BGHZ 91, 316, 317; BGH Urteil vom 08.04.1997 - Az. X ZR 62/95).

4. Der Einordnung eines so genannten "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB steht es nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten hat, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, damit Züge eines Dauerschuldverhältnisses aufweist, und dass dem Kunden kein körperlicher Gegenstand als "Werkleistung" übereignet wird. Maßgeblich ist allein der auf einen Erfolg bezogene Vertragszweck.

5. Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.

6. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem so genannten "Internet-System-Vertrag" gegenüber einem Unternehmer verwendete, von dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts abweichende Vorleistungspflicht kann wirksam sein, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützt und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung trägt (wird ausgeführt, hier bejaht).

MIR 2010, Dok. 050


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 5 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Das Urteil der Vorinstanz (LG Düsseldorf, Az. 21 S 53/08) ist veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 165
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2149

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige