Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - 312 O 469/10
Androhung juristischer Schritte – Zu den Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung.
ZPO § 93, 91; MarkenG § 14
Leitsätze:*1. Eine (ordnungsgemäße) Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird in ihr ein gerichtliches Verfahren für den Fall angedroht, dass die geforderte Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird, um so dem Verletzer das Risiko deutlich zu machen, das er im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. OLG Hamburg, WRP 1986, 292; OLG München, WRP 1981, 601). Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist jedenfalls notwendig, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass ein solches Vorgehen droht (OLG Hamburg WRP 1986, 292).
2. Ein Schreiben mit dem ein Markenverstoß geltend gemacht wird, die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung "bis zum..." gefordert wird und das mit der Formulierung "Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor" abschließt, stellt insoweit keine ordnungsgemäße Abmahnung dar. Bei einem solchen Schreiben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger (Abgemahnte) erkennt, dass gerichtliche Schritte drohen.
3. Eine Formulierung, dass sich ein Anspruchsteller "Weitere Schritte, auch juristische, (...) gegebenenfalls" vorbehalte, stellt keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte dar, zumal die Umschreibung „juristische Schritte“ nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bedeutet, sondern auch die bloße Hinzuziehung eines Rechtsanwalts meinen kann.
4. Grundsätzlich kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, auch aus den Umständen ergeben, insbesondere bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder daraus, dass dem Schuldner aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung klar ist, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2005, 5 W 70/05). Wird jedoch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes abgemahnt und wird ein Schreiben beispielsweise mit dem Wort „Rechnung“ statt „Abmahnung“ überschrieben, kann bei dem „Abgemahnten“ der Eindruck entstehen, dass es dem Anspruchsteller vornehmlich um das Erzielen von Schadensersatz (hier: Lizenzgebühren) und nicht um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs geht. Auch eine Reaktion des Abgemahnten durch Rechtsanwälte führt nicht dazu, dass er bzw. seine Anwälte erkennen müssen, dass der Anspruchsteller als nächsten Schritt gerichtlich vorgehen würde, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
5. Dass ein Abgemahnter durch seine Rechtsanwälte unter Fristsetzung und Androhung einer negativen Feststellungsklage sowie mit der Erklärung antwortet, dass "selbstverständlich" keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werde, führt ebenfalls nicht dazu, dass ein solches Schreiben eines Anspruchstellers als Abmahnung mit unzweideutiger Androhung gerichtlicher Schritte anzusehen ist.
Bearbeiter: RAin Uta Wichering
Online seit: 06.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2291
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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