Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 197/07
Concierto de Aranjuez - Die Verschaffung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ist nicht unabdingbare Voraussetzung der Einordnung eines Vertrages über ein Werk im Sinne des Verlagsgesetzes als Verlagsvertrag.
VerlG §§ 1, 8
Leitsätze:*1. Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.
2. Entscheidend für die Einordnung eines Vertrages als Verlagsvertrag ist, dass er den einen Vertragspartner zu typischen verlegerischen Tätigkeiten (hier: dem Verleih von Aufführungsmaterialien und dem Verkauf von Druckausgaben des Werkes) berechtigt und verpflichtet. Zudem ist bei der Auslegung eines Vertrages auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen um den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien zu ermitteln (BGH, Urteil vom 24.06.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Urteil vom 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801; BGH, Urteil vom 06.07.2005 - VII ZR 136/04, NJW 2005, 3205) und stets der Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 297/99, WRP 2003, 994 - Eterna).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2257
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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