Kurz notiert
Bundesverwaltungsgericht
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC bestätigt.
BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12.09; Vorinstanzen: OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08; VG Koblenz, Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08.KO
BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09; Vorinstanzen: OVG Münster, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 732/09; VG Münster, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 K 744/08
BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 21.09; Vorinstanzen: VGH München, Urteil vom 19.05.2009 - 7 B 08.2922; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348
MIR 2010, Dok. 151, Rz. 1
1
Für internetfähige PC sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 27.10.2010
(6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09).
Zur Sache
Die Kläger, zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen, waren der Meinung für diese keine Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Anders die Rundfunkanstalten: Diese sind der Ansicht, Besitzer von internetfähigen PC für diese Rundfunkgebühren zu zahlen haben, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die über Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
Entscheidung des Gerichts: Internetfähige PC sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch dazu in der Lage ist.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff sei jedoch durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte, so das Bundesverwaltungsgericht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.
(tg) - Quelle: BVerwG, PM Nr. 93/2010 vom 27.10.2010
Zur Sache
Die Kläger, zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen, waren der Meinung für diese keine Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Anders die Rundfunkanstalten: Diese sind der Ansicht, Besitzer von internetfähigen PC für diese Rundfunkgebühren zu zahlen haben, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die über Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
Entscheidung des Gerichts: Internetfähige PC sind gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch dazu in der Lage ist.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff sei jedoch durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte, so das Bundesverwaltungsgericht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.
(tg) - Quelle: BVerwG, PM Nr. 93/2010 vom 27.10.2010
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2251
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