Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 - I-20 U 235/08
Vergütung für Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper? - Gegenüber freien Fotografen einer Tageszeitung ist die gesonderte Vergütung für die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht üblich.
UrhG § 97 Abs. 2 Satz 3
Leitsätze:*1. Angemessen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist eine Lizenzgebühr, die ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Ist insoweit für eine Nutzungsart bereits eine Lizenzgebühr bezahlt worden und würden vernünftige Vertragsparteien für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ist ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden, weil die dann angemessene Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR betragen würde.
2. Die Nutzung und Veröffentlichung von Lichtbildern in der gesondert zu beziehenden E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung ist gegenüber einer sonstigen Onlinenutzung verschieden. Eine solche Nutzung (als E-Paper) entspricht mehr einer Printnutzung als einer sonstigen Onlinenutzung. Während Onlineartikel in der Regel noch geraume Zeit nach der Veröffentlichung einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehen, erfolgt die Nutzung eines E-Papers durch zahlende Kunden, die die entsprechende Ausgabe herunterladen.
3. Gegenüber freien Fotografen bzw. freien Mitarbeitern einer Tageszeitung ist die gesonderte Vergütung für die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht üblich. Dies gilt jedenfalls - und ist wirtschaftlich für beide Vertragsparteien angemessen und vernünftig -, wenn der Anteil der E-Paper-Ausgabe an der Gesamtauflage des betreffenden Mediums nur einen unbedeutenden Wert erreicht (hier: E-Paper-Ausgabe von knapp über 1.000 Stück gegenüber einer Printauflage von fast einer halben Million Exemplaren).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2243
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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