Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010 - 19 W 33/10
Datenspeicherung und -übermittlung durch die SCHUFA - Die Speicherung und Übermittlung von Daten zu einer rechtskräftig titulierten Forderung durch die SCHUFA ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG regelmäßig zulässig.
BDSG §§ 4, 4a, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; BGB §§ 823, 1004
Leitsätze:*1. Bei rechtskräftig titulierten Forderungen (hier: einer Bank aus einem Kreditvertrag)
handelt es sich um so genannte "harte" Negativmerkmale, deren Meldung an die Schufa der Wahrung berechtigter Belange der Schufa und der Allgemeinheit dient.
2. Die Schufa hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 2 U 423/09; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.2005 - Az. 8 UH 323/05-99; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2008, Az. 23 U 221/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, Az. 15 U 196/04).
3. Die Speicherung und Übermittlung von Daten zu einer rechtskräftig titulierten Forderung durch die SCHUFA ist (daher) nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG regelmäßig zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die Einwilligung des Betroffenen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unwirksam ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2235
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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