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Rechtsprechung



OLG Celle, Urteil vom 02.09.2010 - 13 U 34/10

Abmahnung ohne Originalvollmacht - Die Zurückweisung einer Abmahnung wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht ist treuwidrig, wenn zugleich durch Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen wird.

BGB §§ 174 Satz 1, 177 Abs. 1, 178, 179, 242; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Enthält eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung nicht nur die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen, ist die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages und daher § 174 BGB nicht anwendbar (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 19.07.2007 - Az. 3 U 241/06). Dies gilt (gerade) auch dann, wenn der Abgemahnte das Angebot zum Abschluss des Unterlassungsvertrages durch Unterzeichnung und Rücksendung (hier: an den aus seiner Sicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Vertreter des Abgemahnten) akzeptiert, gleichwohl aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht unverzüglich zurückweist.

2. Die Zurückweisung einer (wettbewerbsrechtlichen) anwaltlichen Abmahnung wegen Nichtvorlage einer Originalvollmachtsurkunde nach § 174 Satz 1 BGB ist als treuwidrig (§ 242 BGB) anzusehen, wenn durch Abgabe einer vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugleich die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen (hier: gegenüber dem aus Sicht des Abgemahnten ohne Vertretungsmacht agierenden Bevollmächtigten des Abmahnenden) erklärt wird.

MIR 2010, Dok. 133


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.09.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2233

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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