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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.06.2023 - 4 W 13/23

Allgemeinwissen Urheberrecht?! - Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor der Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern einer Boyband selbst klären

BGB §§ 14, 648 Satz 2

Leitsätze:*

1. Der Umstand, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet - zumal von einer bereits intensiv kommerziell verwerteten Band mit ca. 41 Mio. Fans - herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf, gehört zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Bevölkerung. Mag dieser Umstand mit der Massenverbreitung des Internets vor wenigen Jahrzehnten angesichts der leichten technischen Verfügbarkeit der Bilder im Internet noch gewöhnungsbedürftig gewesen sein, so hat sich dies mittlerweile durch die massenhafte Durchsetzung des geltenden Rechts in Internet-Foren und in den sozialen Medien - teils durch die Foren- oder Medienbetreiber selbst, teils infolge von Abmahnwellen - grundlegend geändert.

2. Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor der Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern einer Boyband selbst klären.

MIR 2023, Dok. 052


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.07.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3296

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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