Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010 - 5 U 82/08
Abmahnung mit Prozessfinanzierer - Zum Rechtsmissbrauch wegen Einschaltung eines Prozessfinanzierers bei der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche.
UWG §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 522 Abs. 2
Leitsätze:*1. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt seinen Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 - Az. 6 U 129/06, MIR 2007, Dok. 016). Wird dem Mandanten im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer eine kostenfreie (Rechts-) Verfolgung von (hier: wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (etwa aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten, muss das Gleiche gelten. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Rechtsanwalts (vgl. bereits: KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008 - Az. 5 W 34/08, MIR 2008, Dok. 214).
2. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers für die Verfolgung einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist missbräuchlich, wenn der Gläubiger damit jeglichem Kosten- und Verlustrisiko enthoben wird, somit das eigene Gewinnerzielungsinteresse des Gläubigers (etwa aus späteren Vertragsstrafen) und das Gewinnerzielungsinteresse des fortlaufend mit dem Prozessfinanzierer zusammenarbeitenden Rechtsanwalts in den Vordergrund tritt und der Gläubiger von den - dahingehend - wesentlichen Umständen Kenntnis hat (hier: Vermittlung des Prozessbevollmächtigten durch den Prozessfinanzierer, unmittelbare Kostenabrechnung zwischen diesen, Verfolgung einer Vielzahl von Fällen, keinerlei eigenes Kostenrisiko, Möglichkeit einer Gewinnerzielung jedenfalls durch Vertragsstrafen).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2225
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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