KG Berlin , Beschluss vom 08.07.2008 - 5 W 34/08
Kostenfreie Rechtsverfolgung & Profitmöglichkeiten - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer umfangreichen Abmahntätigkeit bei Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer unter Kostenfreistellung des Abmahnenden und zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:
1. Von einem Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei
der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE). Hierzu
zählt das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn
generell zu schädigen. Die Annahme eines Missbrauchs setzt allerdings nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne
jedwde wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben wird. Ein vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerblicher
Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE).
Das Überwiegen sachfremder Ziele ist vielmehr ausreichend.
2. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung der gesamten Umstände
festzustellen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die in der Regel aber nur aus den
äußeren Umständen erschlossen werden können. Zu diesen Umständen können die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes und das
Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß zählen. Vor allem ist auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten
und anderer Verstöße abzustellen und auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung mit
einzubeziehen(BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).
3. Die Frage, ob ein Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, ist - als Prozessvoraussetzung - von Amts wegen zu prüfen
(BGH GRUR 2001, 715, 717 - Scanner-Werbung). Die Folgen eines non liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran
tut, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen.
4. Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen der Antragsteller wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
(hier: auch vor mehreren Landgerichten) verfolgt, reicht allein für einen Schluss auf die Missbräuchlichkeit einer Abmahntätigkeit
nicht aus. Dies gilt jedenfalls soweit keine umfangreiche Abmahntätigkeit in einem Branchenbereich vorliegt, in dem
der Abmahner selber nur marginal tätig ist (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).
5. Für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann allerdings sprechen, wenn im Zusammenwirken eines Rechtsanwaltes
und eines Prozessfinanzierers dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst
einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Ein solcher Fall ist mit der vollständigen oder
teilweisen Freistellung des Auftraggebers vom Kostenrisiko durch den Rechtsanwalt (hierzu: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 56, 57)
gleichzustellen (hier wurde ein entsprechendes Modell unter Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
durch den Prozessfinanzierer beworben).
6. Um einen Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG glaubhaft zu machen, ist es nicht von vorneherein erforderlich, dass der
Anspruchsgegner konkret vorträgt. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Missbrauchs den
Beklagten (Abgemahnten - vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2008, 212). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt es insoweit
allein auf die Glaubhaftmachung an (OLG Koblenz, GRUR 1979, 496). Insbesondere hinsichtlich von Interna, die das Mandatsverhältnis
zwischen Anspruchsteller und dessen Verfahrensbevollmächtigten betreffen, entziehen sich konkrete Umstände allerdings
regelmäßig der Kenntnis des Anspruchsgegners. Dem Anspruchssteller obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
MIR 2008, Dok. 214
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.07.2008
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