Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010 - 5 W 175/10
Der beste Powerkurs aller Zeiten - Eine Werbung für Fremdsprachenkurse mit der Angabe "Der beste Powerkurs aller Zeiten" enthält keine irreführende Allein- und/oder Spitzenstellungsbehauptung gegenüber Konkurrenzprodukten.
UWG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist maßgebend, wie der angesprochene
Verkehr die beanstandete Werbung versteht, wobei von dem Wortsinn des betreffenden Werbeslogans auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2001 - Az. I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen).
2. Zwar versteht ein nicht unerheblicher Teil des durch eine Werbung angesprochenen Verkehrs diese ihrem Wortsinn nach (BGH, Urteil vom 20.04.1989 – Az. I ZR 125/87 - Raumausstattung;
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - Az. I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen). Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
wird es aber eher regelmäßig erkennen, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt.
3. Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist (hier: "beste" und "aller Zeiten"), die der angesprochenen Verkehr aber als reklamehafte Übertreibung wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) der Werbeaussage erkennbar subjektive Einschätzungen und Wertungen zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 03.05.2001 - Az. I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen).
4. Die als Blickfang ausgestaltete Werbung für Fremdsprachenkurse mit der Angabe "Der beste Powerkurs aller Zeiten" enthält keine irreführende Allein- und/oder Spitzenstellungsbehauptung gegenüber - gleichartigen - Konkurrenzprodukten, wenn der angesprochene Verkehr weiß, dass die Bewertung der beworbenen Produkte in einem hohen Maße subjektiv gefärbt ist und eine Kombination von Superlativen (hier: "der beste" und "aller Zeiten") als reklamehafte, werbetypische Übertreibung erkennt. Dies gilt jedenfalls soweit, die gewählte Bezeichnung der Produktkategorie (hier: "Powerkurs" für Fremdsprachenkurse) nicht allgemein üblich ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2215
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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