Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - I-20 U 28/10
Durchgestrichener "statt"-Preis - Eine Werbung in der ein durchgestrichener "statt"-Preis einem niedrigeren gültigen Preis des Werbenden gegenübergestellt wird, ohne dass eine Klarstellung dahingehend erfolgt, welche Bedeutung der durchgestrichene - höhere - Preis hat, ist nicht irreführend.
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Werbung in der ein durchgestrichener "statt"-Preis einem niedrigeren gültigen Preis des Werbenden gegenübergestellt wird, ohne dass eine Klarstellung dahingehend erfolgt, welche Bedeutung der durchgestrichene - höhere - Preis hat (hier: Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR", wobei die Angabe "Statt 49,95 EUR" durchgestrichen dargestellt wurde), ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine solche Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird.
2. Durchgestrichene Preise werden vom angesprochenen Verkehr allgemein dahin verstanden, dass es sich dabei um die früher von dem Werbenden verlangten Preise handelt. Insoweit steht das Durchstreichen eines Preises für dessen Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe eines nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung (mit Verweis auf: OLG Stuttgart, WRP 1996, 791). Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr sowohl aus der Werbung als auch von Preisschildern bekannt und vertraut.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2209
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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