Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08
DDR-Logo - Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2
Leitsätze:*1. Eine markenmäßige Verwendung oder eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die betreffende Bezeichnung im Rahmen des Produkt oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderen Unternehmen dient. Die Rechte aus der Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt - sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (m.w.N.).
2. Die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstückes angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloß dekoratives Element auffasst, kann nach Art und Platzierung des Motivs variieren. Im Gegensatz etwa zu eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - Az. I ZB 21/06,
MIR 2008, Dok. 291 - Marlene-Dietrich-Blidnis I) sieht der Verkehr in Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht generell einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Der Verkehr wird Zeichen, die ihm als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt sind ebenfalls als Herkunftshinweis aufweisen, wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Az. I ZR 21/98 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2005 - Az. 5 U 38/04). Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf Fälle übertragen, in denen der Verkehr keine Veranlassung hat, eine ihm im anderen Zusammenhang bekannte Bezeichnung (hier: DDR für Deutsche Demokratische Republik sowie deren Staatswappen) nunmehr - zumindest auch - als Herkunftshinweis aufzufassen.
3. Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten
(hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
4. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (Wiederholungsgefahr). Anders als für Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begehungsgefahr entgegengesetztes Verhalten
(BGH, Urteil vom 13.03.2008 - Az. I ZR 151/05, MIR 2008, Dok. 266 - Metrosex). Solange eine Markenanmeldung fortbesteht, stellt die Erklärung, eine Markenanmeldung nicht mehr weiterzuverfolgen und das angemeldete Zeichen nicht markenmäßig zu benutzen, aber kein die Erstbegehungsgefahr ausräumendes entgegengesetztes Verhalten dar.
5. Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.07.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2199
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