Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 25.01.2010 - 5 W 7/10
Missverständliche Unterlassungserklärung - Zum Fehlen des Verfügungsgrundes bei einer missverständlichen aber strafbewehrten und ernsthaften Unterwerfungserklärung.
ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:*1. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts ist grundsätzlich nur eine
eindeutige und unmissverständliche Unterwerfungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
2. Eine einstweilige Verfügung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO beantragt werden. Die Regelung des einstweiligen Zustandes muss "zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zu Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig" erscheinen. Hierzu hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
3. Ein Verfügungsgrund kann entfallen, wenn im Fall einer missverständlich formulierten strafbewehrten Unterwerfungserklärung aufgrund der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel besteht und für den Antragsteller erkennbar ist, dass die Unterwerfungserklärung lediglich sprachlich "verunglückt" ist und keinen Sinn ergibt. Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsteller aufgrund der Umstände davon ausgehen konnte, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage (hier: sogar noch innerhalb der gesetzten Frist) eine entsprechende Korrektur der Unterwerfungserklärung vornehmen würde. Eine entsprechende Verpflichtung zur Rückfrage ergibt sich insoweit auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben innerhalb des durch die berechtigte Abmahnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2191
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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