Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - 28 O 596/09
Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG beim Filesharing - Das Zugänglichmachen eines gesamten Musikalbums und nicht etwa nur eines Titels im Wege des Filesharing überschreitet die Bagatellgrenze von § 97a Abs. 2 UrhG.
UrhG §§ 97, 97a Abs. 2
Leitsätze:*1. Das Zugänglichmachen eines gesamten Musikalbums - und nicht etwa nur eines Titels - im Wege des Filesharing überschreitet
die Bagatellgrenze von § 97a Abs. 2 UrhG.
2. Eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei Rechtsverletzungen geringen Ausmaßes in qualitativer und quantitativer Hinsicht vor, also bei einem Bagatellverstoß (mit Verweis auf: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97a Rn. 17).
3. Einfach gelagert im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung - gegebenenfalls auch für einen geschulten Nichtjuristen -
quasi auf der Hand liegt (mit Verweis auf: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 Rn. 35). Geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt
wird, handelt es sich um eine - offensichtlich - komplexe Materie.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2179
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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