Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2010 - 4 U 158/09
Verteidigungskosten - Zum Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung.
BGB §§ 670, 678, 683; UWG §§ 4 Nr. 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 93
Leitsätze:*1. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist auch dann nicht - auch nicht entsprechend - auf die Kosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung anwendbar, wenn
sich diese als unberechtigt darstellt (vgl. bereits OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009 - Az. 4 U 149/09,
MIR 2009, Dok. 257).
Der Abgemahnte ist nicht - auch nicht zur Vermeidung von Kostenrisiken - verpflichtet, eine solche Verteidigung oder gar eine Gegenabmahnung vorzunehmen
(BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Az. I ZR 233/ 01 - Gegenabmahnung). Der unberechtigt Abgemahnte kann grundsätzlich sofort im Wege der Feststellungsklage
vorgehen, ohne mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO belastet zu werden. Eine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten besteht nicht
(BGH, Urteil vom 19.10.1989 - Az. I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten). Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich auch nicht
aus allgemeinen Billigkeitserwägungen.
2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung ergibt sich (auch) nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 683, 670 BGB). Die Verteidigung gegen eine Abmahnung entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Abmahnenden und auch nicht seinem Interesse
(BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Az. I ZR 233/ 01 - Gegenabmahnung).
3. Im Wettbewerbsrecht erscheint für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung bereits der Rückgriff auf
§ 678 BGB schon dem Grunde nach zweifelhaft. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stellt grundsätzlich eine abschließende Regelung dar und erfasst die
bloße Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 678 BGB wären darüber hinaus bei Erkennbarkeit der Unbegründetheit der Abmahnung
(erst) erfüllt, wenn der Abmahnende subjektiv um die mangelnde Rechtfertigung der Abmahnung weiß oder ein wissensgleiches bewusstes Sichverschließen gegenüber
einer solchen Erkenntnis anzunehmen ist. Wie im Fall der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) reicht es nicht aus, wenn der Abmahnende nur Zweifel an seiner Abmahnberechtigung gehabt hat. Die Unredlichkeit der Abmahnung folgt insoweit noch nicht daraus, dass eine Abmahnung allein ungerechtfertigt ist.
4. Im Wettbewerbsrecht gilt hinsichtlich Streitigkeiten über etwaige Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung
grundsätzlich die sechsmonatige Verjährung nach § 11 Abs. 1 UWG. § 11 UWG findet insoweit bei Ansprüchen aus dem Abmahnverhältnis entsprechende Anwendung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2162
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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