Kurz notiert
Bundesgerichtshof
R.I.P. - Briefwerbung für Grabmale gegenüber Hinterbliebenen zwei Wochen nach Todesfall wettbewerbsrechtlich zulässig.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - Az. I ZR 29/09; Vorinstanzen: LG Gießen, Urteil vom 03.04.2008 - Az. 8 O 3/08; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.2009 - Az. 6 U 90/08
MIR 2010, Dok. 060, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende
Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der
Hinterbliebenen im Sinne von § 7 UWG verboten werden kann.
Zur Sache
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hatte vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (so das Landgericht) bzw. zwei Wochen (so das Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.
Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wartefrist von zwei Wochen ausreichend
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ging mit den Vorinstanzen davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er nahm indes an, dass eine Wartefrist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hattet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
(tg) - Quelle: PM Nr. 85/10 des BGH vom 22.04.2010
Zur Sache
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hatte vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (so das Landgericht) bzw. zwei Wochen (so das Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.
Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wartefrist von zwei Wochen ausreichend
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ging mit den Vorinstanzen davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er nahm indes an, dass eine Wartefrist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hattet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
(tg) - Quelle: PM Nr. 85/10 des BGH vom 22.04.2010
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2159
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 22.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2159
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Kinderzahnärztin - Bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" und "Kieferorthopädin" unterliegt der Verkehr der Fehlvorstellung, dass diese Bezeichnung auf eine nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde hinweist
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21, MIR 2022, Dok. 036
Faxübermittlung aus Autobahnraststätte - Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand, wenn ein fremdes Faxgerät nicht überprüft wurde
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 6 W 115/19, MIR 2020, Dok. 026
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16, MIR 2017, Dok. 011
Legal Tech - Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 051
Influencerwerbung bei Instagram - Die Kennzeichnung von Werbung mit dem Hashtag #ad am Ende eines Posts in sozialen Medien ist nicht ausreichend
OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21, MIR 2022, Dok. 036
Faxübermittlung aus Autobahnraststätte - Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand, wenn ein fremdes Faxgerät nicht überprüft wurde
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 6 W 115/19, MIR 2020, Dok. 026
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16, MIR 2017, Dok. 011
Legal Tech - Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 051
Influencerwerbung bei Instagram - Die Kennzeichnung von Werbung mit dem Hashtag #ad am Ende eines Posts in sozialen Medien ist nicht ausreichend
OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034