Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2010 - 2-06 O 229/09
Keine Originalvollmacht bei markenrechtlicher Abmahnung - Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Vorlage einer Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich. § 174 BGB ist nicht anwendbar.
MarkenG § 14 Abs. 6; BGB § 174; ZPO §§ 12, 32, 35, 93
Leitsätze:*1. Sind mehrere Gerichtsstände eröffnet (etwa der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO und der Gerichtsstand der
unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO) ist die Wahl unter den eröffneten Gerichtständen (sog. "Forum Shopping") grundsätzlich
zulässig (§ 35 ZPO), wenn nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen das prozessuale Willkürverbot in Betracht kommt.
2. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Vorlage einer Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 174 BGB ist nicht anwendbar.
3. § 174 BGB ist weder direkt noch analog auf die Abmahnung anwendbar (str.; vgl. OLG Frankfurt a.M., 26.07.2001 - 6 W 132/01).
Die Abmahnung ist lediglich ein Realakt und keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Sie soll den Verletzer auf eine drohende Klage hinweisen und ihm die Möglichkeit der
Unterwerfung geben (Warnfunktion). Diesen Zweck erfüllt indes auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist.
Die Abmahnung wirkt nicht unmittelbar rechtsgestaltend, sondern hat nur Warnfunktion mit prozessualen Kostenfolgen (§ 93 ZPO).
Zudem würde die Anwendung von § 174 BGB zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun fortzusetzen und länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können.
4. Bei Markenrechtsverletzungen betreffend einer durchschnittlich genutzten Marke ist der Streitwert üblicherweise
mit EUR 50.000 festzusetzen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer durchschnittlich schwierigen
Markensache ist dabei grundsätzlich (nur) der Ansatz der Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt (Nr. 2300 VV RVG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2141
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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