Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2010 - 2-06 O 229/09
Keine Originalvollmacht bei markenrechtlicher Abmahnung - Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Vorlage einer Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich. § 174 BGB ist nicht anwendbar.
MarkenG § 14 Abs. 6; BGB § 174; ZPO §§ 12, 32, 35, 93
Leitsätze:*1. Sind mehrere Gerichtsstände eröffnet (etwa der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12 ff. ZPO und der Gerichtsstand der
unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO) ist die Wahl unter den eröffneten Gerichtständen (sog. "Forum Shopping") grundsätzlich
zulässig (§ 35 ZPO), wenn nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen das prozessuale Willkürverbot in Betracht kommt.
2. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist die Vorlage einer Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 174 BGB ist nicht anwendbar.
3. § 174 BGB ist weder direkt noch analog auf die Abmahnung anwendbar (str.; vgl. OLG Frankfurt a.M., 26.07.2001 - 6 W 132/01).
Die Abmahnung ist lediglich ein Realakt und keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Sie soll den Verletzer auf eine drohende Klage hinweisen und ihm die Möglichkeit der
Unterwerfung geben (Warnfunktion). Diesen Zweck erfüllt indes auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist.
Die Abmahnung wirkt nicht unmittelbar rechtsgestaltend, sondern hat nur Warnfunktion mit prozessualen Kostenfolgen (§ 93 ZPO).
Zudem würde die Anwendung von § 174 BGB zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun fortzusetzen und länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können.
4. Bei Markenrechtsverletzungen betreffend einer durchschnittlich genutzten Marke ist der Streitwert üblicherweise
mit EUR 50.000 festzusetzen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer durchschnittlich schwierigen
Markensache ist dabei grundsätzlich (nur) der Ansatz der Regelgebühr von 1,3 gerechtfertigt (Nr. 2300 VV RVG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2141
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 15 W 18/21, MIR 2021, Dok. 066
Der Novembermann und umfangreiche Schutzrechtsverwarnungen - Zur Berechnung des Gebührenanspruchs für die Abwehr einer teilweise unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gegenüber 400 Fachhändlern
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2021 - 6 U 161/11, MIR 2021, Dok. 092
Nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung steht dem Mieter kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 045
Identitätsdiebstahl II - Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware oder Dienstleistung tatsächlich geliefert bzw. erbracht wurde
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 17/21, MIR 2022, Dok. 002
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) – Kein Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 025