Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18
Fehlende Impressumsangaben - Greift eine Abmahnung unterschiedliche Aspekte einer Wettbewerbshandlung auf, kann sie in vollem Umfang berechtigt sein, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt
UWG §§ 3a, 12 Abs. 1 Satz 2; TMG § 5; ZPO § 552a Satz 1
Leitsätze:*1. Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, dass er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054 - Jogginghosen).
2. Bei der Auslegung der Abmahnung kann eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054 - Jogginghosen; hier: verneint).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.04.2019
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2919
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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