Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2010 - 6 U 136/09
Adressen für Werbebriefe als Geschäftsgeheimnis - Eine mehrere hundert Adressen umfassende - nach Regionen gegliederte - Sammlung mit Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8, § 17 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach
dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll
(vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZR 126/ 03 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Az. I ZR 28/ 06 - Versicherungsvertreter).
Hierzu gehören die Daten der Kunden eines Unternehmens, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehug besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen
Produkte in Frage kommen. Hierbei dürfen die betreffenden Angaben nicht offenkundig sein, also jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen
erstellt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 56/07, MIR 2009, Dok. 189 - Betriebsbeobachtung).
2. Eine mehrere hundert Adressen umfassende - nach Regionen gegliederte - Sammlung mit Daten von Personen und Einrichtungen, die zumindest einen Werbebrief eines Unternehmens
erhalten haben, kann ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen. Dies gilt auch dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Unternehmen sämtliche
Adressaten auf den Versand eines Werbebriefes als feste Kunden gewonnen hat. Eine solche Zusammenstellung potentieller Abnehmer (bzw. Kunden) hat für ein Unternehmen einigen Wert,
die kein Betriebsinhaber gegenüber Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit ohne Not offenlegen wird.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2138
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 15.06.2023 - I ZB 31/20 , MIR 2023, Dok. 057
Kündigung des Unterlassungsvertrags - Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn der Gläubigers nicht in die Liste nach § 8b UWG aufgenommen wurde
OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025 - 6 U 116/24, MIR 2025, Dok. 031
Ein "riesiger Shitstorm" muss auch riesig sein! - "Mückenpipi" reicht nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 043
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006
Vorsicht Falle - Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung
BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 167/20, MIR 2021, Dok. 058