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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

"Opel-Blitz" - Keine Markenrechtsverletzung durch Vertrieb von Spielzeugmodellautos mit dem Opel-Blitz-Zeichen

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – Az.: I ZR 88/08 – Opel Blitz II; Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.05.2007 – Az. 4HK O 4480/04; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2008 – Az. 3 U 1240/07; EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05, Slg. 2007, I-1017 – Adam Opel

MIR 2010, Dok. 011, Rz. 1


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Mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. I ZR 88/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Autohersteller Opel den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als Nachbildung der Originalfahrzeuge das Opel-Blitz-Zeichen in verkleinerter Form an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Zur Sache

Die Adam Opel GmbH ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie nahm ein anderes Unternehmen auf Unterlassung und Schadenersatz wegen des Vertriebs eines funkgesteuerten Spielzeugsautos - dem Abbild eines Opel Astra V8 - in Anspruch, das am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das erstinstanzliche Gericht Nürnberg-Fürth hatte zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser entschied, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Adam Opel GmbH oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05, Slg. 2007, I-1017 – Adam Opel).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage mit der Begründung ab, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells aus (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.05.2007 – Az. 4HK O 4480/04). Diese Auffassung wurde vom OLG Nürnberg in der Berufungsinstanz bestätigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2008 – Az. 3 U 1240/07).

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Adam Opel GmbH nunmehr zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen.

Keine Beeinträchtigung der Markenfunktionen der für Spielzeug eingetragenen Bildmarke "Opel-Blitz“"

Bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto des anderen Unternehmens handele es sich zwar um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (hier: Spielzeug), so dass die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit zumindest grundsätzlich vorliegen. Allerdings werde hierdurch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos des anderen Unternehmens nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Adam Opel GmbH an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen werde von den Verbrauchern nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen und nicht als Hinweis auf die Herkunft des Modellautos, so der BGH.

Keine Verletzung der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Bildmarke "Opel-Blitz" mangels ähnlicher Waren

Soweit zugunsten der Adam Opel GmbH eine Markeneintragung für Kraftfahrzeuge bestehe, scheide eine Markenverletzung wegen der Begründung einer Verwechslungsgefahr aus, da es sich nicht um ähnliche Waren handele (Spielzeugautos vs. Kraftfahrzeuge).

Keine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der Opel-Marke

Im Hinblick auf den Schutz einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke lasse sich ebenfalls keine Markenrechtsverletzung erkennen. Insoweit fehle es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke.

(wi) – Quelle: PM Nr. 9/10 des BGH vom 15.01.2010


Online seit: 15.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2110
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