Kurz notiert
Europäisches Parlament
Ja zur Vorratsdatenspeicherung bis zu zwei Jahren - Keine Speicherung der Kommunikationsinhalte - Kosten tragen Kommunikationsdienstleister
Ja zur Vorratsdatenspeicherung bis zu 2 Jahren: Das Europäische Parlament erleichtert die Bekämpfung und Verfolgung schwerer Straftaten durch die Speicherung und Auswertung von Daten von Telefonaten, SMS-Kurzmitteilungen und der Internetnutzung. Daten können für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation gespeichert werden. Nicht auf Vorrat gespeichert werden dürfen allerdings Daten, die Auskunft über den Inhalt eines Kommunikationsvorgangs geben.
MIR 2005, Dok. 021, Rz. 1
1
Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Mit der Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten sollen Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, verbessert werden.
Die Abgeordneten des europäischen Parlaments unterstützen die Verarbeitung und Vorratsspeicherung bestimmter Daten, verwiesen jedoch darauf, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Eine Behörde dürfe in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, "soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".
Auch machte das Parlament deutlich, dass die Richtlinie sich nur auf Daten bezieht, die als Folge einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden - "sie bezieht sich nicht auf Daten, die Inhalt der übermittelten Information sind".
Zu den Einzelheiten:
Dauer der Speicherung:
Die Daten dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden.
Zugang zu Daten, Datenschutz und Datensicherheit:
Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die gespeicherten Daten "nur in ganz bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden". Beim Zugang zu den Daten sind die "Auflagen über die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einzuhalten".
Mit Blick auf Datenschutz und Datensicherheit müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die für den "Schutz gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung erforderlich sind".
Zudem ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist.
Alle Daten müssen am Ende der Vorratsspeicherungsfrist vernichtet werden, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesichert worden sind.
Datentypen:
Für die Vorratsspeicherung in Frage kommen Daten zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht, zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung, zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung, zur Bestimmung der zur Endeinrichtung sowie zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte.
Demnach können also insbesondere Daten gespeichert werden, die Aufschluss über die Rufnummer des anrufenden Anschlusses, den Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. des registrierten Benutzers, die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses sowie das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende eines Kommunikationsvorgangs geben.
Hinsichtlich Internetzugängen, E-Mail und Sprachübermittlungen per Internet können u.a. Daten gespeichert werden, die hinsichtlich einer zugewiesenen Benutzerkennung, eines Namens und einer Anschrift des Teilnehmers bzw. des registrierten Benutzers oder Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone sowie des Namen oder Anschriften der Teilnehmer oder der registrierten Nutzer und Benutzerkennung des geplanten Empfängers einer Nachricht oder der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) relevant sind.
Ausdrücklich nicht auf Vorrat gespeichert werden dürfen aber Daten, die Auskunft über den Inhalt eines Kommunikationsvorgangs geben.
Speicherung von Daten erfolgloser Anrufe:
Die Vorratsspeicherung umfasst auch Daten erfolgloser Anrufe, wenn diese Daten von Kommunikationsdienstleistern im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt, verarbeitet und gespeichert (Telefoniedaten) oder protokolliert werden (Internetdaten). Nicht erforderlich ist die Vorratsspeicherung von Daten, wenn bei einem Anruf keine Verbindung zustande kommt.
Kontrollstellen:
Die Mitgliedstaaten haben weiterhin eine oder mehrere öffentliche Stellen zu benennen, die für die Kontrolle der Vorschriften bezüglich der Sicherheit der gespeicherten Daten zuständig ist/sind.
Zukünftige Maßnahmen:
Die Mitgliedstaaten können im Fall "besonderer Umstände" die maximalen Speicherungspflicht von zwei Jahren ausnahmsweise verlängern. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind dann unverzüglich darüber zu unterrichten.
Kosten:
Bemerkenswert: Gestrichen wurde vom Parlament der Artikel, der die Mitgliedstaaten zur Erstattung jener Kosten verpflichtet hätte, die Kommunikationsdienstleistern aufgrund dieser Richtlinie entstehen.
(tg)
Die Abgeordneten des europäischen Parlaments unterstützen die Verarbeitung und Vorratsspeicherung bestimmter Daten, verwiesen jedoch darauf, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Eine Behörde dürfe in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, "soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".
Auch machte das Parlament deutlich, dass die Richtlinie sich nur auf Daten bezieht, die als Folge einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden - "sie bezieht sich nicht auf Daten, die Inhalt der übermittelten Information sind".
Zu den Einzelheiten:
Dauer der Speicherung:
Die Daten dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden.
Zugang zu Daten, Datenschutz und Datensicherheit:
Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die gespeicherten Daten "nur in ganz bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden". Beim Zugang zu den Daten sind die "Auflagen über die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einzuhalten".
Mit Blick auf Datenschutz und Datensicherheit müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die für den "Schutz gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung erforderlich sind".
Zudem ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist.
Alle Daten müssen am Ende der Vorratsspeicherungsfrist vernichtet werden, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesichert worden sind.
Datentypen:
Für die Vorratsspeicherung in Frage kommen Daten zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht, zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung, zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung, zur Bestimmung der zur Endeinrichtung sowie zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte.
Demnach können also insbesondere Daten gespeichert werden, die Aufschluss über die Rufnummer des anrufenden Anschlusses, den Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. des registrierten Benutzers, die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses sowie das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende eines Kommunikationsvorgangs geben.
Hinsichtlich Internetzugängen, E-Mail und Sprachübermittlungen per Internet können u.a. Daten gespeichert werden, die hinsichtlich einer zugewiesenen Benutzerkennung, eines Namens und einer Anschrift des Teilnehmers bzw. des registrierten Benutzers oder Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone sowie des Namen oder Anschriften der Teilnehmer oder der registrierten Nutzer und Benutzerkennung des geplanten Empfängers einer Nachricht oder der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) relevant sind.
Ausdrücklich nicht auf Vorrat gespeichert werden dürfen aber Daten, die Auskunft über den Inhalt eines Kommunikationsvorgangs geben.
Speicherung von Daten erfolgloser Anrufe:
Die Vorratsspeicherung umfasst auch Daten erfolgloser Anrufe, wenn diese Daten von Kommunikationsdienstleistern im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt, verarbeitet und gespeichert (Telefoniedaten) oder protokolliert werden (Internetdaten). Nicht erforderlich ist die Vorratsspeicherung von Daten, wenn bei einem Anruf keine Verbindung zustande kommt.
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Kosten:
Bemerkenswert: Gestrichen wurde vom Parlament der Artikel, der die Mitgliedstaaten zur Erstattung jener Kosten verpflichtet hätte, die Kommunikationsdienstleistern aufgrund dieser Richtlinie entstehen.
(tg)
Online seit: 15.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/211
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