Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Drei-Streifen-Kennzeichnung, ein Swoosh und der Jumpman - Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen muss untersagt werden
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - I-20 U 120/23
MIR 2024, Dok. 043, Rz. 1
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.05.2024 (I-20 U 120/23) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG (Verfügungsklägerin) und der Nike Retail B.V. (Verfügungsbeklagten) entschieden, dass nicht jedes "Seitenstreifenmuster" auf Sporthosen wegen einer Markenverletzung zu Lasten der adidas AG zu untersagen ist. Die Nike Retail B.V. hatte damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg. Ihr bleibt es nur noch in Bezug auf eine der fünf streitgegenständlichen Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.
Zur Sache
Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u.a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für "Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts" eingetragenen Bildmarke.
Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.
Entscheidung des Gerichts: Nicht jedes seitlich angebrachte Streifenmuster wird adidas zugeordnet
Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.
Drei-Streifen-Kennzeichnung kann als Produktkennzeichen aufgefasst werden
Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen - LA Lakers Courtside Pants - die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike "Swoosh" nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.
Deutlich sichtbarer "Swoosh" und abweichende Streifengestaltung grenzen ausreichend ab
Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen - Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike "Swoosh" versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem "Swoosh" komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.
"Jumpman" und drei enge Streifen als Zierband rufen ebenfalls keine kennzeichnende Assoziation hervor
Eine weitere Hose - Paris St. Germain Pants - weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan "Jumpman" sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM Nr. 33/2024 des OLG Düsseldorf vom 28.05.2024
Zur Sache
Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u.a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für "Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts" eingetragenen Bildmarke.
Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.
Entscheidung des Gerichts: Nicht jedes seitlich angebrachte Streifenmuster wird adidas zugeordnet
Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.
Drei-Streifen-Kennzeichnung kann als Produktkennzeichen aufgefasst werden
Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen - LA Lakers Courtside Pants - die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike "Swoosh" nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.
Deutlich sichtbarer "Swoosh" und abweichende Streifengestaltung grenzen ausreichend ab
Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen - Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike "Swoosh" versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem "Swoosh" komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.
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Eine weitere Hose - Paris St. Germain Pants - weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan "Jumpman" sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM Nr. 33/2024 des OLG Düsseldorf vom 28.05.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3372
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