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Rechtsprechung // Verbraucherrecht



EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22

Conny - Online-Bestell-Button muss auch dann die Anforderungen aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllen, wenn die Zahlungsverpflichtung von einer weiteren Bedingung abhängt

Richtlinie 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2; BGB § 312j Abs. 3 und Abs. 4

Leitsätze:*

1. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

2. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 geht hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Informationspflicht dann gilt, wenn die aufgegebene Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung „verbunden ist“. Die Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher zu informieren, entsteht insoweit (bereits) zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Verbraucher unwiderruflich sein Einverständnis damit erklärt, im Fall des Eintritts einer (von seinem Willen) unabhängigen Bedingung, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein und dies auch dann, wenn diese Bedingung noch nicht eingetreten ist. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel zuwider ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat; zudem würden hierdurch Gestaltungen ermöglicht, die die Informationspflicht zu dem Zeitpunkt verhindern, zu dem sie sich für den Verbraucher im vorgenannten Sinn als nützlich erweist (wird ausgeführt).

MIR 2024, Dok. 045


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3374

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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