Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Verwaltungsgericht Freiburg
Werbung für mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbtes Fruchtgummi mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" zulässig
VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2019 - 8 K 6149/18
MIR 2020, Dok. 001, Rz. 1
1
Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden (8 K 6149/18).
Zur Sache
Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.
Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwaltungsgericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ irreführend sei.
Entscheidung des Gerichts: Kennzeichnung verstößt nicht gegen Lebensmittel-Informationsverordnung
Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Süßwarenherstellers stattgegeben. Die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstoße nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Keine Irreführung - allgemeiner Sprachgebrauch maßgebend
Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe sie zutreffend dahingehend, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Dabei sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und insoweit rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde.
Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter Anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung wurde zugelassen. Das Land Baden-Württemberg kann damit binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
(tg) - Quelle: PM des VG Freiburg vom 02.01.2020
Zur Sache
Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.
Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwaltungsgericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ irreführend sei.
Entscheidung des Gerichts: Kennzeichnung verstößt nicht gegen Lebensmittel-Informationsverordnung
Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Süßwarenherstellers stattgegeben. Die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstoße nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Keine Irreführung - allgemeiner Sprachgebrauch maßgebend
Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe sie zutreffend dahingehend, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Dabei sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und insoweit rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde.
Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter Anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung wurde zugelassen. Das Land Baden-Württemberg kann damit binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
(tg) - Quelle: PM des VG Freiburg vom 02.01.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2942
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 02.01.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2942
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Kieferorthopädie - Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er den Verkehr darüber in zumutbarer Weise deutlich aufklären
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20, MIR 2021, Dok. 074
Parodie braucht Humor und Spott - Eine Parodie liegt nicht vor, wenn sich ein Wort- und/oder Bildbeitrag in der Kritik am Gegenstand eines Lichtbild(werk)s erschöpft
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2023 - 11 U 101/22, MIR 2023, Dok. 019
Die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal eines Landkreises verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 086
Fehlende Impressumsangaben - Greift eine Abmahnung unterschiedliche Aspekte einer Wettbewerbshandlung auf, kann sie in vollem Umfang berechtigt sein, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
Quadratische Tafelschokoladenverpackung II - Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich auch auf Warenformen, die wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19, MIR 2020, Dok. 067
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20, MIR 2021, Dok. 074
Parodie braucht Humor und Spott - Eine Parodie liegt nicht vor, wenn sich ein Wort- und/oder Bildbeitrag in der Kritik am Gegenstand eines Lichtbild(werk)s erschöpft
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2023 - 11 U 101/22, MIR 2023, Dok. 019
Die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal eines Landkreises verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 086
Fehlende Impressumsangaben - Greift eine Abmahnung unterschiedliche Aspekte einer Wettbewerbshandlung auf, kann sie in vollem Umfang berechtigt sein, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
Quadratische Tafelschokoladenverpackung II - Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich auch auf Warenformen, die wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19, MIR 2020, Dok. 067