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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07

EIFEL-ZEITUNG - In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

Leitsätze:*

1. Die Bezeichnung "EIFEL-ZEITUNG" ist für eine Tageszeitung hinreichend unterscheidungskräftig. Insoweit sind an die originäre Unterscheidungskraft von Zeitungstiteln nur geringe Anforderungen zu stellen (wird weiter ausgeführt, m.w.N.).

2. Für die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG reicht eine lediglich beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht aus. Erforderlich ist eine kennzeichenmäßige Benutzung, d.h. die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (BGH, Urteil vom 29.04.1994 - I ZR 152/96 - SZENE; BGH, Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 115/01 - FACTS II). Werktitelschutz kann insoweit auch der Titel einer Rubrik (hier: Regionalseiten) erlangen (BGH, Urteil vom 15.06.1988 - I ZR 211/86 - Verschenktexte I; OLG München NJWE-WettbR 1999, 257).

3. Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

4. In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

5. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann grundsätzlich eine geschäftliche Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 MarkenG) erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung nicht lediglich eine Adressbezeichnung sieht sondern bei Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01 - soco.de; BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZR 161/02 - Seicom) und bei Werktiteln ein Zeichen zur Unterscheidung von Werken.

MIR 2009, Dok. 252


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Vgl. zum Wertitelschutz von Domainnamen auch BGH, Urteil vom 14.05.2009 - Az. I ZR 231/06, MIR 2009, Dok. 201 - airdsl.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2094

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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