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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06

airdsl - Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5, 15 Abs. 2 und 4

Leitsätze:*

1. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - Az. I ZR 207/01 - weltonline.de; BGH, Urteil vom 19.02.2009 - Az. I ZR 135/06, MIR 2009, Dok. 124 - ahd.de).

2. Werktitelschutz entsteht grundsätzlich erst mit Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels und kann auch bei Internetseiten erst mit weitgehender Fertigstellung des Werks einsetzen (für den Fall einer Internetzeitschrift: OLG München, Urteil vom 11.01.2001 - Az. 6 U 5719/99).

3. Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

4. Mit einer Titelschutzanzeige kann der Schutz eines Werktitels vorverlagert werden, wenn das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint (BGH, Urteil vom 01.03.2001 - Az. I ZR 205/98 - Tagesreport).

5. Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

6. Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

7. Führen Domainnamen zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage, kommt diesen insoweit in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu, da der Verkehr in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Az. I ZR 135/01 - soco.de; BGH, Urteil vom 19.02.2009 - Az. I ZR 135/06, MIR 2009, Dok. 124 - ahd.de). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 - Az. I ZR 151/05, MIR 2008, Dok. 266 - Metrosex).

MIR 2009, Dok. 201


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3., 5. und 6. sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2043

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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