Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.06.2009 - I ZR 37/07
Unrichtige Aufsichtsbehörde - Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
BGB §§ 133, 157, 276, § 339; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
Leitsätze:*1. Für die Auslegung von Unterlassungsverträgen sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen.
Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), für dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits
bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen
den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 17.07.1997 - Az. I ZR 40/95 - Sekundenschnell;
BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 32/03, MIR 2006, Dok. 120 - Vertragsstrafenvereinbarung).
2. Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der
Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das
Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
3. Hinsichtlich eines mangelenden Verschuldens für den Verstoß gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung im Sinne von
§ 276 BGB i.V.m § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB ist regelmäßig der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Az. I ZR 297/00 - Olympiasiegerin).
4. Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2084
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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