Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2009 - 6 U 4/09
Ab 4,44 % eff. p.a. - Die (Blickfang-) Werbung für einen Privatkredit mit der Aussage "Ab 4,44 % eff. p.a.*" enthält für sich genommen kein Irreführungspotenzial. Ein in einer solchen Werbung angebrachter Sternchenhinweis muss daher nicht zwingend leicht auffindbar aufgelöst werden. Der Werbende kann vielmehr von der Anbringung eines Sternchens ganz absehen.
UWG § 4 Nr. 2, Nr. 11, § 5; Richtlinie 2008/48/EG
Leitsätze:*1. Eine Blickfangwerbung muss nicht bereits bei isolierter Betrachtung wahr sein. Es kann auch genügen, wenn der Verbraucher durch
einen klaren und unmissverständlichen (Sternchen-) Hinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
durch den Blickfang beworbenen Angebots hingewiesen wird
(vgl. dazu: BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 50/00 - Computerwerbung II).
Die Notwendigkeit der Erteilung aufklärender Hinweise in geeigneter Form besteht also dann, wenn der Blickfang für sich genommen nicht (mehr)
"wahr" ist sondern vielmehr Anlass für Irrtümer gibt.
2. Enthält der Blickfang in einer Werbung nur die "halbe Wahrheit" und besteht insoweit ein Aufklärungsbedarf, kommt einem - erklärenden - Hinweis die
Funktion zu, eine Irreführung zu verhindern, die ohne ihn eintreten würde. Erfolgt eine solche Aufklärung durch einen Sternchenhinweis, muss
dieser leicht auffindbar sein.
3. Die (Blickfang-) Werbung für einen Privatkredit mit der Aussage "Ab 4,44 % eff. p.a.*" enthält für sich genommen kein Irreführungspotenzial (wird ausgeführt).
Ein in einer solchen Werbung angebrachter Sternchenhinweis muss daher nicht zwingend an einer leicht zu findenden Stelle aufgelöst werden.
Der Werbende kann vielmehr von der Anbringung eines Sternchens ganz absehen.
4. Die Bestimmungen einer Richtline (hier: Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG) können keine im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten
regelnden gesetzlichen Vorschriften darstellen, wenn die betreffende Richtlinie noch nicht umgesetzt und deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Gerichte sind vor Ablauf der Umsetzungsfrist grundsätzlich (noch) nicht zur Beachtung von Richtlinien verpflichtet
(BGH, Urteil vom 26.06.2008 - Az. I ZR 170/05, MIR 2008, Dok. 326 - ICON;
BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Az. I ZR 211/95 - Testpreis-Angebot).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2081
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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