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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 170/05

ICON - Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbstÀndige Zweitentwicklung handelt. Eine generelle, wettbewerbsrechtliche Pflicht zur Abstandswahrung besteht nicht.

UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a, §§ 8, 9; BGB § 242; UWG a.F. § 1

LeitsÀtze:*

1. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart und besondere UmstĂ€nde hinzutreten, die eine Nachahmung unlauter erscheinen lassen. An diese besonderen UmstĂ€nde sind geringere Anforderungen zu stellen, je grĂ¶ĂŸer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Az. I ZR 270/03, WRP 2007, 313 - Stufenleitern; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - Az. I ZR 104/04, WRP 2007, 1455 - Gartenliege).

2. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - Az. I ZR 104/04 - Gartenliege). Hierbei kann auch die Kombination bestimmter Gestaltungsmerkmale geeignet sein, einem Erzeugnis gegenĂŒber vergleichbaren Modellen der Konkurrenz ein individuelles Erscheinungsbild zu verleihen und so auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begrĂŒnden.

3. Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbstÀndige Zweitentwicklung handelt.

4. Einen Unternehmer, der unabhÀngig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder Àhnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat.

5. Eine Unterlassungsklage ist nur dann begrĂŒndet, wenn die im Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrige Handlung auch nach der im Zeitpunkt der Klage geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann.

MIR 2008, Dok. 326


Anm. der Redaktion: Bei den LeitsÀtzen 3. und 4. handelt es sich um die amtlichen LeitsÀtze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1795

*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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