Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - BGH legt EuGH Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht bei Internetveröffentlichungen zur Vorabentscheidung vor.
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - Az. VI ZR 217/08; Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - Az. 324 O 548/07, OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - Az. 7 U 22/08
MIR 2009, Dok. 232, Rz. 1
1
Mit Beschluss vom 10.11.2009 (Az. VI ZR 217/08) hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht
bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zur Sache
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß unter anderem, beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorlagefragen sollen internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen und Fragen des Herkunftslandprinzip klären
Der Bundesgerichtshofs hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung (Art. 234 EG) soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Ferner soll die Frage gekläret werden, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000) nach österreichischem Recht richtet oder nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 227/2009 des BGH vom 10.11.2009
Zur Sache
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß unter anderem, beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorlagefragen sollen internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen und Fragen des Herkunftslandprinzip klären
Der Bundesgerichtshofs hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung (Art. 234 EG) soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Ferner soll die Frage gekläret werden, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000) nach österreichischem Recht richtet oder nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 227/2009 des BGH vom 10.11.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2074
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