MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MIR - MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009 - I-20 U 253/08

Zurückweisung einer Abmahnung wegen Fehlens einer Originalvollmacht - Ist einer anwaltlichen Abmahnung eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt, kann sie nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Die Abmahnung ist dann im Hinblick auf einen Kostenerstattungsanspruch als nicht berechtigt anzusehen.

BGB § 174; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine nach Form und Inhalt berechtigte Abmahnung.

2. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 ZPO - entsprechend - Anwendung findet. Geschäftsähnliche Handlungen sind insoweit in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. BGH, NJW 2001, 289, 290 m.w.N.). Unter diese Definition fällt auch eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

3. Die Abmahnung löst - neben dem Anspruch auf Kostenerstattung - weitere Rechtsfolgen aus, indem sie das gesetzliche Schuldverhältnis, dass durch die Verletzungshandlung zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden ist, konkretisiert. Aus dieser - wettbewerbsrechtlichen - Sonderbeziehung ergeben sich für den Schuldner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, deren Verletzung unter Umständen auch zu Schadenersatzansprüchen des Gläubigers führen kann (z.B. fristgerechte Mitteilung der bereits erfolgten anderweitigen Unterwerfung; BGH, GRUR 1987, 54 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten).

4. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Demgegenüber bedeutet die Beifügung einer Originalvollmacht keine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden.

5. Soweit die Abmahnung in der Regel zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages enthält, ändert auch dies nichts an der entsprechenden Anwendung von § 174 BGB, da dieses Angebot lediglich neben die Abmahnung tritt, ohne dass diese den Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßt.

MIR 2009, Dok. 229


Anm. der Redaktion: Das OLG Düsseldorf bekräftigt seine bisherige Auffassung (vgl. bereits: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - Az. I-20 U 22/06, MIR 2007, Dok. 331). Die Frage, ob eine anwaltlich Abmahnung wegen Fehlens einer (originalen) Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden kann, mit der Folge, dass diese dann im Hinblick auf die Erstattung ihrer Kosten als nicht berechtigt anzusehen ist, ist - auch obergerichtlich - nach wie vor höchst umstritten. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Revision zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2071

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige