Rechtsprechung
EuG
Urteil vom 8.12.2005 - Rs. T 29/04 - (Schutz von Gemeinschaftsmarken, Verwechslungsgefahr, Feststellung der Ähnlichkeit und Unterscheidungskraft)
Leitsätze (tg)
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken nach Bild,
Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind.
2. Die vermeintlich ähnlichen Zeichen, sind unabhängig davon, ob sie isoliert oder zusammen mit anderen Marken oder Angaben benutzt werden,
in der Form zu vergleichen, in der sie eingetragen oder angemeldet wurden.
3. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen,
doch stellt sie nur einen, bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar.
4. Selbst wenn es sich also um eine
ältere Marke mit geringer Unterscheidungskraft handelt, kann eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den
Zeichen und den betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein.
MIR 2005, Dok. 016
Die Entscheidung steht im Volltext unter http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de (Suchtext = Rs.) zur Verfügung.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/206
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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