Rechtsprechung // Datenschutzrecht
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16
Cookie-Einwilligung II - Zur Einwilligung in telefonische Werbung von zahlreichen Partnerunternehmen und die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken
Richtlinie 2002/58/EG Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f; Richtlinie 2009/136/EG Art. 2 Nr. 5; Richtlinie 95/46/EG Art. 2 Buchst. h; Verordnung (EU) 2016/679 Art. 4 Nr. 11; UKlaG § 1; BGB § 307; TMG § 15 Abs. 3
Leitsätze:*1. Nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG ist Einwilligung jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Webseite (mit Verweis auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/58/EG). Eine Einwilligung wird "in Kenntnis der Sachlage" erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt "für den konkreten Fall", wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel [zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG]; BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023 - Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, MIR 2018, Dok. 016).
2.
a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.
b) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.
3. Der Einsatz von Cookies dient der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG, wenn das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.07.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3000
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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