Rechtsprechung
AG Backnang, Urteil vom 17.06.2009 - 4 C 810/08
Das riecht nach Wertersatz in Backnang! - Zur Frage der Höhe des vom Verbraucher nach § 357 Abs. 3 BGB bei fristgerechtem Widerruf zu leistenden Wertersatzes für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines (Elektro-) Rasierers.
BGB §§ 346, 355, 357 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3
Leitsätze:*1. Zur Frage der Höhe des vom Verbraucher nach § 357 Abs. 3 BGB bei fristgerechtem Widerruf zu leistenden Wertersatzes für die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines (Elektro-) Rasierers.
2. Wurde ein Elektrorasierer derart in Gebrauch genommen, dass der Scherkopf mit Bartstoppeln verschmutzt ist und
schimmelig bzw. modrig riecht, ist davon auszugehen, dass der Rasierer durch eine solche Ingebrauchnahme wertlos geworden ist.
Der Käufer kann dann nach § 357 Abs. 3 BGB verpflichtet sein, Wertersatz in Höhe des vollen Kaufpreises (100% des Wertes) zu leisten.
3. Liegt kein Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vor, hat der Unternehmer die Kosten und Gefahr der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB
auch dann zu tragen, wenn die vom Verbraucher zurückgesandte Sache durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden ist.
Zum dieser Thematik jüngst: EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C-489/07, veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 174.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2050
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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