EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - C-489/07
Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf? - Eine nationalen Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, ist europarechtswidrig.
BGB §§ 312d, 346, 355, 357; Art. 14, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 97/7/EG
Leitsätze:
1. Richtlinie 97/7/EG hat - auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsschlusses im Fernabsatz schützen soll -
nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.
2. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen,
nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall,
dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
3. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten,
wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung
unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des
Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
4. Eine nationale Regelung darf nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigten. Dies wäre z.B. dann
der Fall, wenn die Höhe eines im Fall des Widerrufs zu leistenden Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stünde oder wenn
die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegen würde, die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt zu haben,
die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.
5. Die nationalen Gerichte haben den konkreten Einzelfall im Lichte dieser Grundsätze und unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten
zu entscheiden. Hierbei haben sie insbesondere die Natur der fraglichen Ware und die Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat zu berücksichtigen.
MIR 2009, Dok. 174
Anm. der Redaktion: Leitsätze 2. und 3. geben den Tenor des Urteils wieder.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.09.2009
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