Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Übersetzerhonorare - Zur Angemessenheit und Höhe der Vergütung von Übersetzern literarischer Werke.
BGH, Urteil vom 07.10.2009 – Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 30.11.2005 - Az. 21 O 24780/04; OLG München, Urteil vom 08.02.2007 – Az. 6 U 5649/05
MIR 2009, Dok. 203, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.10.2009 entschieden (Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison), dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben.
Zur Sache
Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Hierfür erhielt sie ein vereinbartes Honorar von rund EUR 15,00 für jede Seite des übersetzten Textes.
Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des BGH: Die Vergütung von Übersetzern literarischer Werke muss deren berechtigtes Interesse, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden, wahren.
Wie das Berufungsgericht ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Zwar sei das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa EUR 15,00 je Seite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Leistung der Klägerin angemessen vergüte.
Auch bei inhaltlich umfassender und zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechtseinräumung sowie üblichen und angemessenen Seitenhonorar prozentuale Beteiligung am Erlös ab 5.000 verkauften Exemplaren.
Daneben sei der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, ab einer bestimmten Auflagenhöhe prozentual am Erlös der verkauften Bücher zu beteiligen, so der BGH. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setze regelmäßig bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und betrage normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises.
Anspruch auf Hälfte des Nettoerlöses im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte.
Darüber hinaus könne der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Hierbei sei der Nettoerlös der Betrag, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Vergütungssätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 207/2009 des BGH vom 07.10.2009
Zur Sache
Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Hierfür erhielt sie ein vereinbartes Honorar von rund EUR 15,00 für jede Seite des übersetzten Textes.
Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung des BGH: Die Vergütung von Übersetzern literarischer Werke muss deren berechtigtes Interesse, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden, wahren.
Wie das Berufungsgericht ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Zwar sei das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa EUR 15,00 je Seite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die Leistung der Klägerin angemessen vergüte.
Auch bei inhaltlich umfassender und zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechtseinräumung sowie üblichen und angemessenen Seitenhonorar prozentuale Beteiligung am Erlös ab 5.000 verkauften Exemplaren.
Daneben sei der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, ab einer bestimmten Auflagenhöhe prozentual am Erlös der verkauften Bücher zu beteiligen, so der BGH. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setze regelmäßig bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und betrage normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises.
Anspruch auf Hälfte des Nettoerlöses im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte.
Darüber hinaus könne der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Hierbei sei der Nettoerlös der Betrag, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Vergütungssätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 207/2009 des BGH vom 07.10.2009
Online seit: 07.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2045
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