Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Kein umfassender Anspruch Minderjähriger auf Unterlassung jeglicher Bildveröffentlichungen bis zur Volljährigkeit.
BGH, Urteile vom 6.10.2009, Az. VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteile vom 29.08.2008 - Az. 324 O 24/08 und 324 O 23/08; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteile vom 11.11.2008 - Az. 7 U 87/08 und 7 U 86/08
MIR 2009, Dok. 202, Rz. 1
1
Mit zwei Urteilen vom 06.10.2009 (Az. VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung
auch bei Minderjährigen in jedem Einzelfall die Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich ist.
Ein genereller und umfassender Anspruch auf Unterlassung jeglicher Bildveröffentlichungen bis zur Volljährigkeit stehe auch Kindern nicht zu.
Zur Sache
2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger - minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer - jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage wollten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung jegliche Bildveröffentlichungen der Kläger erreichen.
Das Landgericht Hamburg hatte ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revisionen der Beklagten wies der BGH die Klagen nunmehr ab.
Entscheidung des BGH: Kein genereller und umfassender Anspruch Minderjähriger auf Unterlassung jeglicher Bildveröffentlichungen bis zur Volljährigkeit
Ein derart umfassender Unterlassungsanspruch stehe einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch die Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedürfe es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich
Etwas anderes gelte auch nicht bei Minderjährigen. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch sei für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen stets eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit vorzunehmen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, stelle eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 206/2009 vom 06.10.2009
Zur Sache
2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger - minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer - jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage wollten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung jegliche Bildveröffentlichungen der Kläger erreichen.
Das Landgericht Hamburg hatte ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revisionen der Beklagten wies der BGH die Klagen nunmehr ab.
Entscheidung des BGH: Kein genereller und umfassender Anspruch Minderjähriger auf Unterlassung jeglicher Bildveröffentlichungen bis zur Volljährigkeit
Ein derart umfassender Unterlassungsanspruch stehe einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch die Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedürfe es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich
Etwas anderes gelte auch nicht bei Minderjährigen. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch sei für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen stets eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit vorzunehmen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, stelle eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 206/2009 vom 06.10.2009
Online seit: 06.10.2009
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