Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Wertersatz bei Rücktritt vom Kaufvertrag - Dem Verkäufer steht im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf (hier: Gebrauchtwagenkauf) grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zu.
BGH, Urteil vom 16.09.2009 - Az. VIII ZR 243/08; Vorinstanzen: AG Hannover, Urteil vom 28.11.2007 - Az. 549 C 14966/06; LG Hannover, Urteil vom 13.08.2008 - Az. 10 S 1/08
MIR 2009, Dok. 183
1
Mit Urteil vom 16.09.2009 (Az. VIII ZR 243/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem
Kaufvertrag (hier: Gebrauchtwagenkauf) grundsätzlich Wertersatz für die Nutzungen der Kaufsache zu leisten hat.
Zur Sache
Die Klägerin erwarb von dem beklagten Kraftfahrzeughändler mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten PKW BMW 316i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von EUR 4.100,00. Wegen Mängeln des Fahrzeugs hat die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klägerin war mit dem Fahrzeug rund 36.000 km gefahren.
Zwischen den Parteien bestand nunmehr Streit über die Frage, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Dem Verkäufer steht im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zu
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht.
Abgrenzung zur Rechtsprechung des EuGH: Kein Wertersatz für die Nutzung vertragswidrig gelieferter Sachen bei Ersatzlieferung
Einem solchen "Nutzungswertersatzanspruch" stehe auch Europarecht nicht entgegen. Insbesondere beziehe sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (MIR 2008, Dok. 124 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies stehe auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der eine Berücksichtigung der Benutzung der (vertragswidrigen) Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.
Ebenfalls abzugrenzen ist die Entscheidung EuGH vom 03.09.2009 (Az. C-489/07, MIR 2009, Dok. 174). Hiernach ist eine nationale Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, europarechtswidrig.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 182/2009 vom 16.09.2009
Zur Sache
Die Klägerin erwarb von dem beklagten Kraftfahrzeughändler mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten PKW BMW 316i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von EUR 4.100,00. Wegen Mängeln des Fahrzeugs hat die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klägerin war mit dem Fahrzeug rund 36.000 km gefahren.
Zwischen den Parteien bestand nunmehr Streit über die Frage, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Dem Verkäufer steht im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zu
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht.
Abgrenzung zur Rechtsprechung des EuGH: Kein Wertersatz für die Nutzung vertragswidrig gelieferter Sachen bei Ersatzlieferung
Einem solchen "Nutzungswertersatzanspruch" stehe auch Europarecht nicht entgegen. Insbesondere beziehe sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (MIR 2008, Dok. 124 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies stehe auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der eine Berücksichtigung der Benutzung der (vertragswidrigen) Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.
Ebenfalls abzugrenzen ist die Entscheidung EuGH vom 03.09.2009 (Az. C-489/07, MIR 2009, Dok. 174). Hiernach ist eine nationale Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, europarechtswidrig.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 182/2009 vom 16.09.2009
Online seit: 17.09.2009
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