Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06
Thermoroll - Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre.
UWG §§ 3, 5; MarkenG § 26
Leitsätze:*1. Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach
§ 3 UWG ausschließt.
2. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen
über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
3. Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in
wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens
eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
4. Die Beifügung des Zusatzes ® zu einem Zeichen, erweckt bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung, dass dieses Zeichen
für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2005
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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