Kurz notiert
Oberlandesgericht Köln
Kein Theater mit Kinski-Zitaten - Theaterinszenierung "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" verletzt die Urheberrechte der Erben Kinskis.
OLG Köln, Urteil vom 31.07.2009 - Az. 6 U 52/09
MIR 2009, Dok. 160, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 31.07.2009 (Az. 6 U 52/09) hat das Oberlandesgericht Köln eine unabhängige Kölner Theaterinszenierung mit Klaus-Kinski-Zitaten untesagt.
Die beklagten Künstler, ein Regisseur und ein Schauspieler aus Köln, haben es danach zu unterlassen, das Stück "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo" aufzuführen
und/oder aufführen zu lassen, solange darin bestimmte Texte und Interviewäußerungen von Klaus Kinski verwendet werden.
Außerdem haben sie den klagenden Erben Klaus Kinskis Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen mit dem Stück erzielt worden sind
und müssen die aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen.
Mit seinem Urteil hat das OLG Köln eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert. Das Landgericht hatte die Klage der Erben Kinsikis auf
Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz abgewiesen.
Zur Sache
Das betreffende Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern "Jesus Christus Erlöser" und "Ich brauche Liebe", der Sammlung von ihm verfasster Gedichte "Fieber" sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift "Stern" und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat.
Die Ex-Frau und der Sohn Kinskis hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen gehaltenen Urheberrechte Klaus Kinskis. Demgegenüber argumentierten die beklagten Künstler die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien Bearbeitung legitim.
Entscheidung des Gerichts: Keine zulässigen Zitate - Keine zulässige freie Bearbeitung
Während das Landgericht die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, geht das OLG Köln von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus. Dieses Urheberrecht stehe Kinsikis Ex-Frau seinem Sohn als Erben zu.
Keine urheberrechtlich zulässigen Zitate sondern mit dem Text verwoben und als eigene geistige Schöpfung ausgegebene Entlehnungen des Werks Kinskis
Durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes sei eine Verwertung des Werkes vorgenommen worden, zu der die beklagten Künstler nicht berechtigt gewesen seien. Die Verwertung sei nicht als bloßes Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 51 UrhG) erlaubt, da die von Klaus Kinski stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien.
Keine freie Bearbeitung: Das Theaterstück hat keinen ausreichenden Abstand zum Werk Kinskis und ist nicht als neues, selbständiges Werk besonderer Eigenart anzusehen
Das Theaterstück sei auch nicht als zulässige freie Bearbeitung des Werkes von Klaus Kinskis anzusehen. Aufgrund der nur geringenen Änderungen an den benutzten Kinski-Passagen stelle sich das Theaterstück nicht als neues, selbständiges Werk besonderer Eigenart dar, das die Individualität des geschützten älteren Werks verblassen lasse (§ 24 UrhG). Der hierfür erforderliche Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erreicht, da das Original ohne weiteres erkennbar bleibe.
Das die Zitate in eine andere Reihenfolge und einen anderen Zusammenhang gebracht wurden, belege dem Werk Kinsikis auch keinen insoweit neuen Sinn. Der innere Abstand zum Altwerk ergebe sich auch nicht durch Parodie oder durch die Schaffung einer neuen Werkform. Beim direkten Vergleich der Aussagen Kinskis und mit dem Theaterstück ergeben sich nach Ansicht des Gerichtskeine derart ausgeprägten Unterschiede, dass von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen werden könnte. Letztlich vermittele das Stück vielmehr gerade den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose der Person Klaus Kinskis darstelle.
Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG Köln nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist gleichwohl statthaft.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 05.08.2009
Zur Sache
Das betreffende Theaterstück enthält zahlreiche, teilweise abgewandelte Texte aus den von Klaus Kinski verfassten Büchern "Jesus Christus Erlöser" und "Ich brauche Liebe", der Sammlung von ihm verfasster Gedichte "Fieber" sowie Äußerungen Klaus Kinskis in einem Interview mit der Zeitschrift "Stern" und in einer Talkshow des WDR. Die übernommenen Passagen machen ca. ein Drittel des Ein-Mann-Theaterstücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat.
Die Ex-Frau und der Sohn Kinskis hatten geltend gemacht, die Aufführung verletze die von ihnen gehaltenen Urheberrechte Klaus Kinskis. Demgegenüber argumentierten die beklagten Künstler die Nutzung der Zitate sei im Rahmen einer freien Bearbeitung legitim.
Entscheidung des Gerichts: Keine zulässigen Zitate - Keine zulässige freie Bearbeitung
Während das Landgericht die Nutzung und Bearbeitung der Zitate als ein zulässiges Mittel künstlerischer Gestaltung angesehen hatte, geht das OLG Köln von einer Verletzung des Urheberrechts an den Werken Klaus Kinskis aus. Dieses Urheberrecht stehe Kinsikis Ex-Frau seinem Sohn als Erben zu.
Keine urheberrechtlich zulässigen Zitate sondern mit dem Text verwoben und als eigene geistige Schöpfung ausgegebene Entlehnungen des Werks Kinskis
Durch die öffentliche Aufführung des Theaterstückes sei eine Verwertung des Werkes vorgenommen worden, zu der die beklagten Künstler nicht berechtigt gewesen seien. Die Verwertung sei nicht als bloßes Zitat im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 51 UrhG) erlaubt, da die von Klaus Kinski stammenden Passagen in dem Theaterstück nicht kenntlich gemacht, sondern mit dem übrigen Text verwoben und damit als eigene geistige Schöpfung ausgegeben worden seien.
Keine freie Bearbeitung: Das Theaterstück hat keinen ausreichenden Abstand zum Werk Kinskis und ist nicht als neues, selbständiges Werk besonderer Eigenart anzusehen
Das Theaterstück sei auch nicht als zulässige freie Bearbeitung des Werkes von Klaus Kinskis anzusehen. Aufgrund der nur geringenen Änderungen an den benutzten Kinski-Passagen stelle sich das Theaterstück nicht als neues, selbständiges Werk besonderer Eigenart dar, das die Individualität des geschützten älteren Werks verblassen lasse (§ 24 UrhG). Der hierfür erforderliche Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erreicht, da das Original ohne weiteres erkennbar bleibe.
Das die Zitate in eine andere Reihenfolge und einen anderen Zusammenhang gebracht wurden, belege dem Werk Kinsikis auch keinen insoweit neuen Sinn. Der innere Abstand zum Altwerk ergebe sich auch nicht durch Parodie oder durch die Schaffung einer neuen Werkform. Beim direkten Vergleich der Aussagen Kinskis und mit dem Theaterstück ergeben sich nach Ansicht des Gerichtskeine derart ausgeprägten Unterschiede, dass von einem selbständigen Werk mit dem hierfür erforderlichen inneren Abstand ausgegangen werden könnte. Letztlich vermittele das Stück vielmehr gerade den Eindruck, dass es das Ungewöhnliche, Beispiellose der Person Klaus Kinskis darstelle.
Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG Köln nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist gleichwohl statthaft.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 05.08.2009
Online seit: 06.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2002
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Haftung für Adwords-Anzeigen - Bei fehlender Kenntnis der Verknüpfung von einem (fremden) Unternehmenskennzeichen und der Anzeige durch Google kommt nur eine Störerhaftung des Werbenden in Betracht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.03.2020 - 6 U 240/19, MIR 2020, Dok. 046
Anwaltsabmahnung II - Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst aussprechen können
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - I ZR 33/16, MIR 2017, Dok. 029
mfm-BILDHONORARE 2020 - Marktübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher, MIR 2020, Dok. 024
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung steht dem Mieter kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 045
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.03.2020 - 6 U 240/19, MIR 2020, Dok. 046
Anwaltsabmahnung II - Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst aussprechen können
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - I ZR 33/16, MIR 2017, Dok. 029
mfm-BILDHONORARE 2020 - Marktübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher, MIR 2020, Dok. 024
Anschrift des Klägers - Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift regelmäßig die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift
BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 257/16, MIR 2018, Dok. 043
Nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung steht dem Mieter kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 045