Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 - 4 U 139/08
Keine "pro-aktiven" Überwachungspflichten des Forenbetreibers - Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform nach Rechtsverletzungen zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; TMG § 7 Abs. 1; UrhG §§ 72 Abs. 1, 19a
Leitsätze:*1. Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet "pro-aktiv" und anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform
nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG
vgl. auch BGH WRP 2004, 1287, 1292). Allgemeine Überwachungspflichten dürfen den Diensteanbietern auch nicht durch
die Anwendung der Regeln über die Störerhaftung auferlegt werden.
2. Lediglich in Fällen, in denen das konkrete Geschäftsmodell des jeweiligen Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht
mehr zu billigen ist, kommt eine einschränkungslose Prüfpflicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325; Hanseatisches OLG, MMR 2008, 823).
3. Eine Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums kommt erst dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht.
Erst dann kann die Pflicht entstehen, im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Rechtsverletzungen zu durchsuchen.
Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist indes streng von der Frage nach dem Eintritt von Prüfpflichten zu trennen.
4. Allein dadurch, dass der Betreiber eines Internetforums finanziell an dem Einstellen von Inhalten durch
die Nutzer in das Forum profitiert (hier: Einstellen von Fotos im Rahmen von kostenpflichtigen Mitgliedschaften)
macht er sich diese (nutzergenerierten) Inhalte noch nicht zu Eigen. Ein Anbieten von eigenen Informationen
im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG liegt insofern nicht ohne Weiteres vor. Jedenfalls im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle
ist die Vergütungspflichtigkeit der Nutzung eines Internetforums bzw. einer Internetplattform im Hinblick auf die
Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 TMG unerheblich.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1961
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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