Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 197/06
Sammelmitgliedschaft VI - Zu den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und zur Auslegung des Kriteriums 'erhebliche Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben'.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
LeitsĂ€tze:*1. FĂŒr die PrĂŒfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, 
ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen rÀumlich relevanten MÀrkten 
tĂ€tig sind; der maĂgebliche rĂ€umliche Markt wird allein durch die GeschĂ€ftstĂ€tigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.
2. FĂŒr die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezogen auf den maĂgeblichen Markt - in der Weise reprĂ€sentativ sind, 
dass ein missbrÀuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern 
nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im VerhÀltnis zu allen auf diesem Markt tÀtigen Unternehmen eine reprÀsentative Stellung zukommt 
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.07.1996 - Az. I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 - PreisrÀtselgewinnauslobung III).
3. Ein missbrĂ€uchliches Vorgehen eines Verbandes kann insoweit bereits bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tĂ€tiger Mitglieder auszuschlieĂen sein 
(BGH, Urteil vom 01.03.2007 - Az. I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung = MIR 2007, Dok. 285;
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V, WRP 2007, 778 = 
MIR 2007, Dok. 190). Es genĂŒgt, wenn im Wege des Freibeweises 
festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte 
kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, WRP 1996, 1034 - PreisrÀtselgewinnauslobung III). 
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1950
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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