Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 197/06
Sammelmitgliedschaft VI - Zu den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und zur Auslegung des Kriteriums 'erhebliche Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben'.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich,
ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten
tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.
2. Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind,
dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern
nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.07.1996 - Az. I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III).
3. Ein missbräuchliches Vorgehen eines Verbandes kann insoweit bereits bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder auszuschließen sein
(BGH, Urteil vom 01.03.2007 - Az. I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung = MIR 2007, Dok. 285;
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V, WRP 2007, 778 =
MIR 2007, Dok. 190). Es genügt, wenn im Wege des Freibeweises
festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte
kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94, WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1950
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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