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Rechtsprechung



OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009 - 14 W 53/08

Gebührenstreitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet - Zur Bemessung und Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei der Inanspruchnahme mehrerer Unterlassungsschuldner und der Verbindung von Unterlassungsanträgen mit Beseitigungs- und Vertragsstrafeansprüchen. Keine Gesamtschuldnerhaftung mehrerer Unterlassungsschuldner.

GKG § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 4

Leitsätze:*

1. Werden mehrere Verletzer auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch genommen, sind diese (Unterlassungsschuldner) nicht Gesamtschuldner, da der Verletzte von jedem Verletzer eigenständig Unterlassung verlangen kann, auch wenn die materiellen Ansprüche inhaltsgleich sind, also dieselbe Verletzungshandlung betreffen. Für die einzelnen Unterlassungsanträge sind die jeweiligen Einzelwerte zu bestimmen und für die Gerichtsgebühren und außergerichtlichen Gebühren zusammenzurechnen.

2. Soweit neben einem Unterlassungsanspruch auch Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden, kommt diesen kein eigenständiger Wert zu, da es sich um denselben Gegenstand handelt. Die Verpflichtung zur Beseitigung (hier: von Interneteinträgen) folgt insofern bereits aus der Verurteilung zur Unterlassung.

3. Ist ein Anspruch bzw. Antrag auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen mit einem hieraus hergeleiteten Zahlungsantrag (hier: Vertragsstrafe) verbunden, ist für die Wertberechnung nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch maßgebend.

MIR 2009, Dok. 106


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1947

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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