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Rechtsprechung



BVerfG, Beschluss vom 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08

"Scheinjugendliche" - Das Verbreiten pornographischer Filme, an denen "Scheinjugendliche" mitwirken - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen -, kann unter die Strafvorschrift des § 184c StGB fallen.

StGB §§ 184b, 184c StGB

Leitsätze:*

1. Das Verbreiten pornographischer Filme, an denen "Scheinjugendliche" mitwirken - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen -, fällt unter die Strafvorschrift des § 184c StGB. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; der Beobachter muss eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.

2. Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen "Scheinjugendlicher" lässt sich allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind; etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.

MIR 2009, Dok. 102


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1943

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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