Rechtsprechung
LG Bonn
Urteil vom 23.02.2005 - Az. 5 S 197/04 - (Zur Eigenschaft des Admin-C als Diensteanbieter, § 3 Nr. 1 TDG, Störerhaftung des Admin-C neben dem Domaininhaber, Umfang von Prüfungspflichten)
Leitsätze (tg):
1. Der Admin-C einer Domain ist in der Regel nicht Diensteanbieter i.S.d.
§ 3 Nr.1 TDG.
Eine analoge Anwendbarkeit der Haftungspriviligierungen der §§ 9-11 TDG
scheidet mangels Vorliegen einer vergleichbaren Sachlage grundsätzlich
aus.
2. Auch der Admin-C kann an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung beteiligt sein,
so dass eine Haftung neben
dem Inhaber der Domain als (Mit-)Störer in Betracht kommt.
3. Der Umfang von Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls
eine Prüfung zuzumuten ist.
MIR 2005, Dok. 005
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/191
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.03.2024 - 6 U 25/23, MIR 2024, Dok. 054
Auf eigene Initiative - Zum Umfang der Unterlassungspflicht bei einer Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020 - I-20 W 71/19, MIR 2020, Dok. 098
rakuten.de - Online-Marktplätze, die den Handel mit urheberrechtlich vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien ermöglichen, sind keine Schuldner der Gerätevergütung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG
BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 10/22, MIR 2023, Dok. 018
Pflichtverletzung durch Beteiligung an Preiskartell - Frage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 013
Presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen können zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 002