Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 6/06
"Whistling for a train" - Zur Berechnung und Festsetzung des Schadenersatzes gemäß § 97 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (hier: unberechtigte Nutzung einer Tonaufnahme) und zur Ermittlung des objektiven Wertes der Benutzungsberechtigung.
UrhG § 97; ZPO § 287
Leitsätze:*1. Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist,
kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung
eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert
der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.
2. Bei der Berechnung des Schadenersatz gemäß § 97 UrhG (hier: unberechtigte Nutzung einer Tonaufnahme) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist insoweit
der objektive Wert der Benutzungsberechtigung unter umfassender Würdigung der gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls.
3. Es liegt nahe, zur Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem
Zeitraum der streitgegenständlichen Nutzung eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Az. I ZR 266/02 - Pressefotos,
MIR 2006, Dok. 005).
Sind insoweit übliche Honorare nicht zu ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier
Beweiswürdigung zu schätzen (BGH, Urteil vom 29.05.1962 - Az. I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II). Hierbei ist der Umfang der Nutzung, der Wert des
verletzten Ausschließlichkeitsrechts sowie der Umfang des aus dem geschützten Werk übernommenen Teils zu berücksichtigen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1907
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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