Rechtsprechung
AG Hamburg, Urteil vom 30.12.2008 - 36C C 119/08
"Currywurst mit Pommes" 100,00 EUR - Der Ersatz von Anwaltkosten für eine urheberrechtliche Abmahnung kann - im Einzelfall - nicht verlangt werden, wenn zuvor bereits zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen wurden. Die Einschaltung eines Anwalts verstößt in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht des Abmahnenden.
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 7, 16, 19a, 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 97 Abs. 1 a.F.; ZPO § 287
Leitsätze:*1. Der Ersatz von Anwaltkosten für eine urheberrechtliche Abmahnung kann - im Einzelfall - nicht verlangt werden,
wenn zuvor bereits zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen wurden. Die Einschaltung eines
Anwalts verstößt in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht des Abmahnenden.
2. Für die unberechtigte Verwendung eines Fotos (hier: Lebensmittelfotografie bzw. Produktfotografie) auf einer
Website kann eine Lizenzgebühr von 100,00 EUR angemessen sein. Die unterlassene Namensnennung des Rechteinhabers führt
hierbei nicht zwingend zu einem weitergehenden Schadenersatz
(mit Verweis auf: Hanseatisches OLG, MIR 2008 Dok. 064 - marions-kochbuch.de ./. chefkoch.de, vgl. dort insb. 9. der redaktionellen Leitsätze).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1892
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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