Kurz notiert
Oberlandesgericht Düsseldorf
Keine Störerhaftung für Markenrechtsverletzungen bei Internetauktionen - Rolex S. A. unterliegt gegen eBay
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2009 - Az. I-20 U 204/02
MIR 2009, Dok. 046, Rz. 1
1
Das OLG Düsseldorf hat am 24.02.2009 (Az. I-20 U 204/02) entschieden,
dass die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay - die eBay-GmbH - nicht als Störerin für beanstandete
Markenrechtsverletzungen haftet, da es nach erfolgter Anzeige von
Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen
Markenverletzungen gekommen sei.
Zur Sache
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19.04.2007 entschieden, dass die eBay-GmbH grundsätzlich als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 - Internetversteigerung II = MIR 2007, Dok. 246).
Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: eBay haftet im konkreten Fall nicht als Störerin
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Firma Rolex S. A. mit Entscheidung vom 24.02.2009 (Az. I-20 U 204/02) zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma eBay-GmbH verneint.
Keine ausreichenden Darlegungen neuer gleichartiger Markenverletzungen nach Kenntniserlangung
Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die eBay-GmbH hätte verhindern müssen. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten.
Die Überprüfung jedes Angebots vor Veröffentlichung ist eBay nicht zumutbar und würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen
Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009
Zur Sache
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache am 19.04.2007 entschieden, dass die eBay-GmbH grundsätzlich als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 - Internetversteigerung II = MIR 2007, Dok. 246).
Die Prüfungspflichten für den Internetanbieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Entscheidung des OLG Düsseldorf: eBay haftet im konkreten Fall nicht als Störerin
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der Firma Rolex S. A. mit Entscheidung vom 24.02.2009 (Az. I-20 U 204/02) zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch gegen die Firma eBay-GmbH verneint.
Keine ausreichenden Darlegungen neuer gleichartiger Markenverletzungen nach Kenntniserlangung
Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei, die die eBay-GmbH hätte verhindern müssen. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten.
Die Überprüfung jedes Angebots vor Veröffentlichung ist eBay nicht zumutbar und würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen
Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009
Online seit: 26.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1887
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